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08. Juli 2008 Bayh & Fingerle

Wohnungsmietrecht

Fristlose Kündigung wegen nächtlichen Lärms rechtens

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Vermieter seinem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen darf.Im Mai 2005 hatte der beklagte Mieter die preisgünstige Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf fünf Jahre angemietet. Nachdem er immer wieder nachts laute Musik hörte und seine Nachbarn sich darüber beschwerten, mahnte der Vermieter ihn Anfang März 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den Beklagten nicht, sein Verhalten zu ändern und auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht zu nehmen. Nach weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen kündigte der Vermieter daraufhin den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung.Das LG Coburg hat wie vorher das Amtsgericht der Klage des Vermieters stattgegeben.Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört hat. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute Musik den Hausfrieden störte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam kündigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses könnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen.

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