06. August 2008
Zahlung von Weihnachtsgeld
Wegen widersprüchlicher Klauseln im Arbeitsvertrag in Bezug auf eine Weihnachtsgratifikation hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Ein Arbeitgeber könne zwar einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung vertraglich ausschließen, doch könne er nicht die gleiche Gratifikation einem Arbeitnehmer im gleichen Vertrag in einer anderen Klausel ausdrücklich zusagen (Urteil vom 30.07.2008).Der klagenden Arbeitnehmerin war die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt worden. In einer anderen Klausel war geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klägerin vor dem BAG Erfolg.Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen, so das BAG. Er könne sich so die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähren wolle.Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien hier konkret getroffenen Vereinbarungen handelt es sich nach der Entscheidung des BAG um Allgemeine Vertragsbedingungen in Formulararbeitsverträgen. Soweit diese einen Anspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprächen sie der – an anderer Stelle im Vertrag – getroffenen Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln seien insoweit nicht klar und verständlich, deshalb seien sie unwirksam.Gleichzeitig in einem Vertrag enthaltene Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus, so das BAG weiter. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leistung ins Leere.
Praxis-Tipp von RA Andreas Pitsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht: Nicht selten trifft man in Arbeitsverträgen Formulierungen an, wonach die Zahlung des Weihnachtsgeldes (oder andere Sonderzahlungen) eine freiwillige, jederzeit widerrufbare (häufig auch „widerrufliche“) Leistung darstellt. Nach der BAG-Rechtsprechung ist diese Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist und sich auch nicht durch Hinweis auf die Freiwilligkweit oder einen Widerruf davon befreien kann. Solche Klauseln müssen aus Arbeitgebersicht daher umgehend nachgebessert werden – selbstverständlich nach anwaltlicher Beratung, wie die Formulierung rechtssicher zu gestalten ist.