27. November 2007
Zeit der Skiunfälle beginnt wieder
Auf Skipisten sind Ski- und Snowboardfahrer dazu verpflichtet, sich entsprechend den Geboten zu gegenseitiger Rücksichtnahme und kontrolliertem Fahren zu verhalten. Werden diese Gebote von den an einem Zusammenstoß beteiligten Sportlern nicht berücksichtigt, ist beiden ein Mitverschulden zur Last zu legen.In einem gerichtlich entschiedenen Fall waren eine Skifahrerin und ein Snowboarder auf einer österreichischen Skipiste zusammengestoßen. Die Skifahrerin stürzte und brach sich dabei ein Bein, Rippen und ein Handgelenk. Ihrer Meinung nach trug die Schuld der Snowboarder, weil er – so ihre Behauptung – viel zu schnell und von hinten in sie hinein gefahren sei.Die Klage auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht erachtete die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS-Regeln) für maßgeblich. Danach müsse jeder Ski- und Snowboardfahrer sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Es gelte das Gebot des kontrollierten Fahrens. Der Fahrer müsse die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen und stets imstande sein, notfalls rechtzeitig abzuschwingen oder anzuhalten.
Im konkreten Fall sei auch nach der Einvernahme von Zeugen für keinen der beiden Unfallbeteiligten festzustellen, dass er sich diesen Vorgaben gemäß verhalten habe. Weil ein Snowboard schwerer zu steuern sei und bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel verursache, gehe von einem Snowboarder aber eine etwas höhere Gefahr aus als von einem Skifahrer. In Anbetracht der Verletzungen und eines Mitverschuldens der Skifahrerin sah das Gericht 4.800 Euro Schmerzensgeld als angemessen an.