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13. Februar 2011 RA Nils Geissel

Ziehen Sie nicht in einen Ort ohne DSL-Infrastruktur!

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommuni-kationsunternehmen geschlossenen Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er in einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen (Leitzsatz aus dem Urteil des BGH vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10).

Sachverhalt:

Der Kläger schloss im Mai 2007 mit dem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses (inkl. Internet-Telefonie), der auch einen Pauschaltarif für eine Handy-Flatrate beinhaltete. Der Vertrag war auf die Dauer von 2 Jahren geschlossen worden. Im November des Jahres 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde desselben Landkreises. In diesem Gebiet waren keine DSL-fähigen Leitungen verlegt.

Nachdem sein Provider ihm dies mitgeteilt hat, kündigte der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung, während der Diensteanbieter weiterhin die monatliche Grundgebühr verlangte.

Der BGH hat nun entschieden, dass dies keinen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt. Als Begründung wird angeführt, dass der Wohnortwechsel allein in die Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden gehört. Ein Kündigungsrecht des Kunden ergäbe sich auch nicht deshalb, da ein Vertrag mit einer verhältnismäßig langen Laufzeit geschlossen worden ist. Die lange Laufzeit habe den Kläger „in den Genuss einer vergleichsweise niedrigen monatlichen Pauschalgebühr unter Inkaufnahme einer längeren Laufzeit gebracht‟. Dem Vortrag des Diensteanbieters, es gäbe schließlich auch Verträge mit kürzeren Kündigungsfristen bzw. Vertragslaufzeiten, konnte der Kunde nicht entgegentreten. Außerdem sei allgemein bekannt, dass die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses nicht überall in Deutschland möglich ist. Die Bundesrichter berücksichtigen außerdem den Umstand, dass der Diensteanbieter in diesen Vertrag investiert hat und sich dessen Investitionen unter Umständen bei Anerkennung eines Sonderkündigungsrechts nicht amortisieren würden.

 Fazit

Wer einem Umzug ohnehin nicht entgegensieht, wird seine zukünftigen Umzugspläne wohl trotz allem nicht davon abhängig machen, ob er seinen laufenden DSL-Vertrag vorzeitig kündigen kann oder nicht.

Wer aber erwägt, trotz eines absehbaren Umzugs noch einen DSL-Anschluss freischalten zu lassen, sollte sich vorher über dessen Verfügbarkeit am zukünftigen Wohnort erkundigen.

 

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