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09. Oktober 2015 Bayh & Fingerle

Zivilrecht – Handel über ebay

BGH konkretisiert Voraussetzungen für Rücknahme eines eBay-Angebots

Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2015 eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen. Dies komme – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen (Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14).Der Beklagte bot auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von einem Euro an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses heißt es unter § 9 Nr. 11 auszugsweise: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.“ Der Beklagte beendete seine Auktion drei Tage nach Beginn unter Streichung aller Gebote vorzeitig.Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 Euro der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 Euro verkaufen können und verlangte mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 Euro, also 3.888 Euro, in Form von Schadenersatz.Der beklagte Anbieter verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger beziehungsweise Zahlung der geforderten Summe und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, sodass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein. Erst die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG.Der BGH hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen sei, dass es (auch) unter dem Vorbehalt stehe, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das komme – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.Derartige Gründe habe das LG aber nicht festgestellt, so der BGH. Soweit es darauf abstelle, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, möge das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen „unseriösen“ Käufer handele, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergebe sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay-Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig sei, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert werde.Anders als das LG hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehle es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen sei. Bei der erneuten Verhandlung der Sache werde das LG deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.(Quelle: BECK-Online)

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