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21. Oktober 2013 RA Ralf Kretzschmar

Zivilrecht, Werkvertrag

Bundesgerichtshof: Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Das höchste deutsche Gericht hatte sich erstmals seit Inkrafttreten des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes mit der Frage zu beschäftigen, ob der Besteller bei einem Werkvertrag durch erbrachte Schwarzarbeit Mängelansprüche besitzt.Der Beklagte wurde beauftragt, für den Kläger eine 170 m² große Auffahrt neu zu pflastern, wobei jedoch die Auffahrt so beschaffen sein sollte, dass das Befahren mit einem 40 Tonnen LKW möglich ist. Nach den durchgeführten Arbeiten zahlte der Kläger das vereinbarte Entgelt in Höhe von 1.800,00 €. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass das Pflaster Unebenheiten aufwies, deren Ursache eine zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflastersteine gewesen ist.Trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte sich jedoch der Unternehmer, den Mängel zu beseitigen.Der Besteller klagte daher gegen den Unternehmer beim Landgericht und beantragte, diesen zur Zahlung der Mangelbeseitigungskosten  in Höhe von 6.096,00 € zu verpflichten. Das Landgericht verurteilte den Unternehmer, diesen Betrag zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten wurde jedoch die Klage abgewiesen, so dass der Kläger dann mit der Revision zum Bundesgerichtshof die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen wollte.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision jedoch mit der Begründung zurück, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig ist. § 1 Abs.2 Nr. 2 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vereinbart wird, dass eine Vertragspartei als steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Im hier vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass ein Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt wurde. Dieser Verstoß gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz führte zur Nichtigkeit des Werkvertrages, da auch davon ausgegangen werden konnte, dass der Unternehmer vorsätzlich die Umsatzsteuer nicht abführte und der Kläger den Verstoß des Unternehmers kannte und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat.Auf Grund dieser Nichtigkeit des Werkvertrages konnte der Kläger keinerlei Mängelansprüche durchsetzen und blieb daher auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen (Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13).

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