Kontakt

02. April 2012 RA Nils Geissel

Zur Bemessung des Streitwerts für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche bei der Ver-wendung eines fremden Produktfotos für eine private ebay-Auktion OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11

Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt zunächst festzuhalten, dass ein Regel-streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht angegeben werden kann.

1.

Vorliegend wurde ein eBay-Nutzer in Anspruch genommen, der ein fremdes Produktfoto verwendet hatte, um einen Mischpult bei einer privaten eBay-Auktion zu versteigern.

Ähnlich der gängigen Praxis in markenrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten (im Markenrecht hat sich beispielsweise ein Regelstreitwert von 50.000,00 € durchgesetzt) hat der Klägervertreter vorliegend einen Streitwert pauschal mit 6.000,00 € angesetzt.

 

Hier ist noch anzumerken, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch noch ein Anspruch auf Ersatz eines Lizenzschadens in Höhe von 150,00 € geltend gemacht worden ist.

Die, häufig anzutreffende, erhebliche Differenz der Gegenstandswerte ergibt sich nach verbreiteter Meinung auch daraus, dass der Unterlassungsanspruch auch eine präventive Wirkung haben soll. Außerdem soll bei Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht nur ein urheberrechtlicher Verstoß verhindert werden, sondern derer mehrere.

Tatsächlich haben auch gerade die im Raum stehenden Anwalts- und Gerichtskosten eine abschreckende Wirkung für potentielle Rechtsverletzer.

2.

Das OLG erteilt einem Regelstreitwert eine Absage und verweist darauf, dass tatsächlich zu ermitteln ist, wie hoch das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der konkreten Rechtsdurchsetzung ist. Hierfür ist eine „ex ante‟ Betrachtung heranzuziehen. Das Gericht kann das Interesse nach freiem Ermessen schätzen (§ 3 ZPO).

Um abschätzen zu können, welches Interesse der Kläger berechtigterweise an dem Schutz seines Urheberrechts hat, ist zunächst zu untersuchen, auf welchem Wege der beeinträchtigte Rechteinhaber das Werk verwertet.

Wenn der Urheber sein Werk beispielsweise durch Vergabe von Lizenzen verwertet, so ist auch bei der Bemessung des Streitwerts auf einen drohenden Lizenzschaden abzustellen.

Vorliegend hat der Beklagte ein vom Kläger gefertigtes Produktfoto für einen privaten eBay-Verkauf verwendet. Das Foto wurde vom Kläger selbst erstellt, um damit auf seinem Internetauftritt zu werben.

Hieraus folgt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass dieses Bild nicht von einem „Konkurrenten‟ genutzt wird. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass vorliegend kein Motivschutz besteht, da das Mischpult lediglich abfotografiert wurde.

Da sich das Abwehrinteresse des Klägers auf dieser Grundlage nicht konkret berechnen lässt, greift das OLG auf § 97 Abs. 2 UrhG zurück und berechnet das Interesse anhand einer Lizenzanalogie.

Vorliegend bezifferte der Kläger seinen Lizenzschaden mit 150,00 €. Das Gericht berücksichtigt das oben angesprochene Interesse der klagenden Partei, das mit dem Unterlassungsanspruch nicht jeweils nur die Umgehung einer potentiellen Lizenz verhindert werden soll und geht davon aus, dass in vergleichbaren Fällen die Lizenzgebühr zu verdoppeln sei, um den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs zu berechnen.

Die Verdopplung des Lizenzschadens stellt keine Obergrenze dar. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vervielfachung gerechtfertigt ist, so ist die entsprechend zu berücksichtigen. Bei einem privaten Verkauf ist demnach von einer Verdoppelung auszugehen.

Der Lizenzschaden selbst ist vom Gericht zu schätzen, wobei das Gericht auf die Angaben der klagenden Partei zurückgreift.

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass – dies ist insbesondere in Filesharing-Fällen häufig ein Argument der Rechteinhaber – bei der Streitwertfestsetzung generalpräventive Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben. Die Streitwerte sind demnach nicht deshalb hoch anzusetzen, damit eine Abschreckung potentieller Rechteverletzer erfolgt

Eine weitere Konsequenz des auf diese Weise festzusetzenden Streitwerts ist, dass somit viele Fälle der Zuständigkeit der Landgerichte und deren speziellem Wissen entzogen wird. Dies hält das OLG für eine hinzunehmende Folge.

Diese Entscheidung ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Schutz der privaten Internetnutzer bzw. privaten Verkäufern vor Abmahnungen, da diese für die Rechteinhaber auf der Grundlage von solcher Rechtsprechung wirtschaftlich zunehmend uninteressant werden dürfte.

Die Entscheidung läuft damit genau entgegen der aktuellen Bestrebungen, das geistige Eigentum stärker zu schützen.

Internetnutzer, die auf Grund von Verwendung von Produktfotos abgemahnt werden, sollten sich in keinem Fall dazu verpflichten, Rechtsanwaltsgebühren aus Gegenstandswerten zu bezahlen, die ohne nähere Begründung festgesetzt werden.

in Beitrag, Privatpersonen

Mehr von