15. November 2012
Zustellungen an ein Postfach sind möglich
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2012 – VZB 182/11 entschieden, dass Zustellungen, z.B. eines Mahnbescheides oder auch einer Klage, an ein Post-fach möglich sind. § 180 S. 1, 2. Alternative ZPO kommt zur Anwendung, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil diese unbekannt ist oder keine Wohnanschrift vorhanden ist.
Fazit:
Diese Entscheidung wird die Zustellung für viele Gläubiger erleichtern.
Gleichzeitig dient sie auch dem Schuldnerschutz. Denn bei einer Zustellung an ein Postfach hat der Schuldner zumindest die Chance, Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu nehmen. Dies ist bei der früher in solchen Fällen angewandten öffentlichen Zustellung jedoch so gut wie ausgeschlossen.