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29. März 2017 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit muss sich aus Arbeitsvertrag deutlich ergeben

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, kann während dieser (längstens bis zur Dauer von sechs Monaten) das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Soweit, so gut. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Urteil vom 23.03.2017 jedoch, dass dann, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist, ohne im Vertrag unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, diese Regelung vom Arbeitnehmer regelmäßig so zu verstehen ist, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.In dem entschiedenen Fall war im schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber vorformuliert hatte, pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten, der während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vorsah. In § 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gilt.Der Kläger erhielt eine Kündigung zum 20.09.2014. Er begehrte mit seiner Klage die Feststellung, das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet hat. Das Landesarbeitsgericht hatte – anders als noch das Arbeitsgericht – dem Kläger recht gegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und daher so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die gegenständliche nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt, so die Richter des BAG. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.Fazit: Wieder einmal erweist sich somit die Notwendigkeit, Arbeitsverträge durch erfahrene Fachleute juristisch sauber formulieren zu lassen.

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