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24. Januar 2017 Bayh & Fingerle

Arbeitszeitgesetz

Auch Betriebsräte haben Anspruch auf die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden, in der sie weder ihre Arbeit noch die Betriebsratstätigkeit verrichten müssen.

Findet eine Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten außerhalb der Arbeitszeit statt, darf der Betriebsrat die Nachtschicht davor früher beenden, um die gesetzliche Ruhezeit einzuhalten – so das BAG in einem am 18.01.2017 verkündeten Urteil.

Der Kläger – Betriebsratsmitglied – arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war im Juli für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am nächsten Tag nahm er von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein.

Ihm wurde für diese Nachtschicht vom Arbeitgeber nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Betriebsrat u. a. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) – ebenso wie zuvor in der Berufungsinstanz – Erfolg. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Dem Kläger war die Erbringung der Arbeitsleistung jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, so das BAG, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann nach Auffassung des BAG dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des ArbZG zu berücksichtigen.

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