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27. Mai 2014 RA Ralf Kretzschmar

Haftungsrecht

Wie weit geht die Verkehrsicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der auf dem Grundstück vorhandener Bäume?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-9 U 38/13, 9 U 38/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Kläger, welcher durch den Sturz einer 200 Jahre alten Eiche des Beklagten Schaden an seinem Eigentum erlitt, Schadenersatzansprüche zustehen.Das Oberlandesgericht Düsseldorf bekräftigte die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (NJW 2007, 1683).Unter Berücksichtigung dieser Aussagen geht das Oberlandesgericht davon aus, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar und daher utopisch ist. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten ein Schadeneintritt verhindert werden.Es obliegt daher jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und sie im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen. Diese Kontrolle kann im privaten Bereich durch den Eigentümer selbst durchgeführt werden, ohne dass hierfür ein Fachmann hinzugezogen werden muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass aufgrund der Umstandes, dass Schäden und Erkrankungen eines Baumes in der Regel auch von einem Laien hinreichend erkannt werden, ein Fachmann nicht herangezogen werden muss. Dies gilt auch für ältere Bäume, wie für die hier streitgegenständliche ca. 200 Jahre alte Eiche. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst und nur bei Zweifelsfragen zu veranlassen.Das Oberlandesgericht hat damit eine vernünftige Entscheidung getroffen, die die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer nicht überspannt.

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