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30. März 2017 Bayh & Fingerle

Urheberrecht

BGH zum Filesharing: Eltern müssen den Namen des verantwortlichen Kindes preisgeben

Der Bundesgerichtshof entschied am 30.03.2017, dass ein Anschlussinhaber, der eine Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zu dem für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen und den Namen des . betreffenden Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, offenbaren muss. Ansonsten kann der Anschlussinhaber selbst verurteilt werden (Az.: I ZR 19/16). In dem zugrunde liegenden Fall wussten die wegen der Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommenen Eltern, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, wollten den Namen aber nicht offenbaren.Die klagende Musikrechteverwertungsgesellschaft hatte die Eltern als Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch genommen, weil Musiktitel des Albums „Loud“ der Künstlerin Rihanna über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des „Filesharing“ für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren.Die beklagten Eltern als Inhaber des Anschlusses haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen Router über WLAN Zugang zum Internetanschluss gehabt; sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, verweigerten jedoch nähere Angaben dazu.Das Landgericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben.Der BGH hat (nach Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht) die Revision der Beklagten zurückgewiesen.Zur Frage, welches der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen habe, müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind, so die Richter. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten zumutbar gewesen. Der BGH betonte jedoch, dass die Eltern nicht verpflichtet sind, etwa die PC der Kinder auf Filesharing-Software zu untersuchen.(Quelle: BECK-Onine)

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