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08. April 2017 Bayh & Fingerle

Verkehrsrecht

Bundesverwaltungsgericht: Für Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt darf bei weniger als 1,6 Promille grundsätzlich keine MPU gefordert werden

Nach zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mit Sitz in Leipzig vom 6.4.2017 darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren entzogen wurde, grundsätzlich nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (nach so genannter MPU) abhängig machen. Die Anordnung ist nur gerechtfertigt, wenn durch zusätzliche Tatsachen künftiger Alkoholmissbrauchs anzunehmen ist.Die Klägerin war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bei einer BAK von 1,28 Promille verurteilt worden, die Fahrerlaubnis wurde  ihr entzogen. Als die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, wurde sie von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im anderen Fall hatte die BAK bei der Trunkenheitsfahrt 1,13 Promille betragen.Nachdem die Kraftfahrer in den Vorinstanzen nicht erfolgreich waren, hat das Bundesverwaltungsgericht deren Entscheidungen korrigiert. Es hat die Behörden verpflichtet, die Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch zu erteilen. Die Vorlage eines MPU-Gutachtens darf nach strafgerichtlicher Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt stets erst nach einer BAK von 1,6 Promille gefordert werden, wie sich bei richtiger Gesetzesanwendung ergibt.

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