23. August 2012
RA Marbod Hans
Verjährungszeit wegen Anspruch auf Kostenerstattung für rechtsgrundlos erbrachte Schönheitsreparaturen beträgt nur 6 Monate
Der Fall: Die Mieter ließen ihre Wohnung kurz vor dem Auszug anlässlich der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter für knapp 3.000,00 Euro renovieren, weil sie davon ausgegangen waren, dass die Schönheitsreparaturenklausel in ihrem Mietvertrag wirksam war.
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Beitrag, Privatpersonen